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Registrierung Unternehmen für die Erzeugung/Lagerung von Speise-/Wirtschaftskartoffeln Entgegennahme

Baustein Leistungen 99093050261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99093050261000

Leistungsbezeichnung

Registrierung Unternehmen für die Erzeugung/Lagerung von Speise-/Wirtschaftskartoffeln Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Registrierung eines Unternehmens für die Erzeugung/Lagerung von Speise-/Wirtschaftskartoffeln beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Lagerzentrum, Speise- und Wirtschaftskartoffeln, Pflanzengesundheitsverordnung, Kartoffelerzeuger, Pflanzengesundheit

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter – Pflanzenschutzdienst

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie als Unternehmer Speise-/Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder lagern möchten, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Für Unternehmer, die Speise-/Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder im Sinne eines gemeinsamen Lager- oder Versandzentrums für Kartoffeln im Anbaugebiet lagern, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie 

  • Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)
  • Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern
  • Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
  • Gegenstände in Holzverpackungen befördern

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
  • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden. 

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
  • Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
  • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der zuständigen Landwirtschaftskammer.
  • Die zuständige Landwirtschaftskammer prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
  • Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
  • Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:

https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de

Hinweise

Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.

Daneben haben registrierte Kartoffelerzeuger und registrierte gemeinsame Lager- oder Versandzentren für Kartoffeln im Anbaugebiet bzgl. der Ursprungskennzeichnung von Verpackungen für Speise- und Wirtschaftskartoffeln folgende Pflichten:

Die mit der Registrierung vergebene Registriernummer ist auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Begleitdokument anzugeben, um nachzuweisen, dass die Speise- oder Wirtschaftskartoffeln von einem amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und frei von bestimmten Unionsquarantäneschädlingen sind.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Registrierung Unternehmen für die Erzeugung/Lagerung von Speise-/Wirtschaftskartoffeln Entgegennahme
  • Für Unternehmer, die Speise-/Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder lagern, gilt eine Registrierungspflicht
  • Zuständige Stelle: Landwirtschaftskammern des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden