Registrierung Unternehmen für die Erzeugung und/oder den Handel von Anbaumaterial Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie als Unternehmer im Bereich der Erzeugung und/oder dem Handel von Anbaumaterial tätig werden wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.
Für Unternehmer, die im Bereich der Erzeugung und/oder dem Handel von Anbaumaterial tätig werden wollen, gilt eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
- Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)
- Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern
- Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
- Gegenstände in Holzverpackungen befördern
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
- Angaben zu geregelten Pflanzenarten im Anwendungsbereich der AGOZV (Anbaumaterialverordnung Anlage 6 Anbaumaterial)
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
- Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der zuständigen Stelle.
- Diese prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
- Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen.
- Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie Angaben zur Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Daneben haben registrierte Erzeuger oder Händler von Anbaumaterial folgende Pflichten:
Die Regelungen nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) sind vom registrierten Unternehmen einzuhalten. Dies bedeutet insbesondere:
- Es ist sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen entsprechend seiner Einstufung erfüllt.
- Es sind innerbetriebliche Kontrollen und ggf. Probenahmen und Untersuchungen durchzuführen, um die Qualität des Anbaumaterials zu gewährleisten.
- Das außergewöhnliche Auftreten oder der Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in § 4 Abs. 4 Nr. 2 der AGOZV genannten unionsgeregelten nicht-Quarantäneschädlings (RNQP) ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- Aufzeichnungen über das erzeugte und erworbene Anbaumaterial, durchgeführte Kontrollen, Schädlingsauftreten sowie eingeleiteter und durchgeführter Maßnahmen sind zu führen und mindestens 1 Jahr aufzubewahren, bei Obst mindestens 3 Jahre nach dem Inverkehrbringen.
- Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials sind zu kontrollieren.
Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das die erforderliche Farbe hat und alle Angaben nach § 13 bzw. § 14 AGOZV enthält. Zum Ausstellen der Etiketten für anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten muss der Unternehmer bei der zuständigen Behörde einen separaten Antrag auf Genehmigung stellen.
Anbaumaterial von Obst darf nur in verschlossenen, mit einer Verschlusssicherung versehenen Verpackungen, Behältnissen oder Bündeln in Verkehr gebracht werden.
Auf separaten Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Kern- und Steinobst sowie Erdbeeren und Strauchbeeren als Vorstufen-, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkennen, wenn die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung erfüllt sind.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Registrierung Unternehmen für die Erzeugung und/oder den Handel von Anbaumaterial Entgegennahme
- Für Unternehmer, die Anbaumaterial erzeugen oder damit handeln wollen, gilt eine Registrierungspflicht
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland