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Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse

Baustein Leistungen 99093043261001 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99093043261001

Leistungsbezeichnung

Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse

Leistungsbezeichnung II

Registrierung für die Ausfuhr von Pflanzen, -erzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses beantragen.

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Export, Pflanzen, Pflanzengesundheitszeugnis, Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnis, Pflanzengesundheit

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

für Pflanzen und deren Erzeugnisse

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie als Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse exportieren wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Für Unternehmer, die für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis nach Art. 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragen müssen, gilt gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie

  • Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern 

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers.
  • Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
  • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
  • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.

Kosten

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Verfahrensablauf

  • Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag beim zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst.
  • Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
  • Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen
  • Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten mitgeteilt werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Hinweise

Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern. 

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse
  • Für Unternehmer, die zur Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ein Pflanzengesundheits- oder Vorausfuhrzeugnis beantragen müssen, gilt eine Registrierungspflicht
  • Zuständige Stelle: Amtliche Pflanzenschutzdienste des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden