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Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse

Baustein Leistungen 99093042261001 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99093042261001

Leistungsbezeichnung

Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse

Leistungsbezeichnung II

Registrierung von Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, -erzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis Pflanzengesundheitszeugnis

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitsverordnung, Pflanzengesundheit, Einfuhr von Pflanzen

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

für Pflanzen und deren Erzeugnisse

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie als Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach der Pflanzengesundheitsverordnung ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt nach der Pflanzengesundheitsverordnung eine Registrierungspflicht.
 
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie  
•    Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
•    Gegenstände in Holzverpackungen befördern
 
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Erforderliche Unterlagen

•    Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
•    Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
•    Angaben zu geregelten Warentypen, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden sollen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Verfahrensablauf

•    Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der jeweiligen zuständigen Stelle.
•    Es werden die Antragsunterlagen geprüft und gegebenenfalls notwendige Kontrollen durchgeführt.
•    Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

•    Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen
•    Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie Änderungen der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten mitgeteilt werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.  
Daneben haben Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, folgende Pflichten:
Die Anmeldung und Abfertigung von Importsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES NT) der EU. Um dieses nutzen zu können, müssen das Unternehmen (möglichst unter Angabe der Registriernummer) sowie eine Ansprechperson im System angemeldet werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

•    Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse
•    Für Unternehmer, die kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt eine Registrierungspflicht
•    Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden