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Ausstellung von Pflanzenpässen Ermächtigung

Baustein Leistungen 99093041099000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99093041099000

Leistungsbezeichnung

Ausstellung von Pflanzenpässen Ermächtigung

Leistungsbezeichnung II

Die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzen, Pflanzenpass, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzengesundheit, Ausstellung von Pflanzenpässen

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Ermächtigung (099)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie als Unternehmer Pflanzenpässe ausstellen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt werden. Näheres erfahren Sie hier. 

Volltext

Unternehmer, die Pflanzenpässe ausstellen möchten, benötigen hierfür die Ermächtigung durch die zuständige Stelle. 

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU-Mitgliedsstaaten. 

Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Damit bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz Regulated Non Quarantine Pests (RNQP).

Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung des Unternehmers, dass die entsprechenden Ermächtigungsvoraussetzungen erfüllt sind.  

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um die für das Unternehmen relevanten geregelten Schädlinge und von Ihnen verursachte Symptome erkennen zu können.  
  • Sie verfügen über einen Handlungsplan, um bei Verdacht oder im Falle eines Auftretens von geregelten Schädlingen im Unternehmen die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können.  
  • Sie verfügen über einen Vorsorgeplan, um das Risiko einer Einschleppung von geregelten Schädlingen in das Unternehmen, zu minimieren.  
  • Sie verfügen über ein System und Verfahren, um den Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bei pflanzenpasspflichtiger Ware nachzukommen. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Als Unternehmer stellen Sie den Antrag auf Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen beim zuständigen Pflanzenschutzamt.
  • Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.  
  • Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung erteilt. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Ermächtigte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten: 

  • Vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände durch geschultes Personal auf ein mögliches Vorhandensein von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/2031, von Unionsquarantäneschädlingen und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen zu untersuchen (siehe auch Art. 87, 90 der Verordnung (EU) 2016/2031). Die Durchführung und das Ergebnis dieser Untersuchungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.  
  • Pflanzenpasspflichtige Pflanzen und Pflanzenteile und andere Gegenstände sind mit einem gültigen Pflanzenpass zu versehen. Der Pflanzenpass ist ein Etikett und muss in Form und Inhalt den Anforderungen nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 entsprechen.  
  • Ermächtigte Unternehmer sind verpflichtet, kritische Punkte im Produktions- und Betriebsablauf zu ermitteln und zu überwachen, so dass keine Gefahr einer Verbreitung geregelter Schädlinge besteht. Dies ist zu dokumentieren und für mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ausstellung von Pflanzenpässen Ermächtigung 
  • Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Art. 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) beantragen 
  • Für die Ausstellung von Pflanzenpässen durch Unternehmer muss diesen zunächst die Ermächtigung hierzu erteilt werden 
  • Zuständige Stelle: Pflanzenschutzämter des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden