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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Waffen und Munition für Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal Entgegennahme

Baustein Leistungen 99089190261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99089190261000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Waffen und Munition für Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

waffenrechtliche Erlaubnis, Bewachungsunternehmen, Waffenschein, Bewachungspersonal

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten führen wollen, benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.

Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.

Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass als Kopie oder Foto
  • Sachkundenachweis: Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV ( Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ) entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.
  • Bedürfnisnachweis: Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 1.000.000 – pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition gemäß § 36 WaffG (Waffengesetz)
  • Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)

Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind
Bescheinigung des Arbeitgebers:

    • über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
    • mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
    • mit Angaben, welche Waffe/n geführt werden soll/en (sofern bereits bekannt)
  • amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Voraussetzungen

Damit Sie den Waffenschein nach § 28 WaffG (Waffengesetz) erteilt bekommen, müssen Sie

  • mind. 18 Jahre alt,
  • zuverlässig im Sinne von § 5 WaffG und
  • persönlich geeignet im Sinne von § 6 WaffG sein, sowie
  • die erforderliche Sachkunde gem. § 7 WaffG und
  • das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachweisen.

Kosten

Gebühr: 150€ - 200€

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die Behörde den Waffenschein für das Bewachungsgewerbe.
  • Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des WaffG erfüllt werden, die erforderlich sind, um den Waffenschein als Bewachungsunternehmen für das Bewachungspersonal zu erhalten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Waffen und Munition für Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal Entgegennahme
  • Erforderlich für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.
  • Voraussetzungen:
    • Vollendung des 18. Lebensjahres
    • erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
    • erforderliche Sachkunde
    • Bedürfnis zum Führen einer Waffe (Bewachung besonders gefährdeter Personen oder Objekte)
    • Haftpflichtversicherung
    • amts- oder fachärztlichees oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden
  • Zuständige Stelle: Kreispolizeibehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Lokale Waffenbehörde

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden