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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Waffen und Munition für Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal Verlängerung

Baustein Leistungen 99089190020000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99089190020000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Waffen und Munition für Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal Verlängerung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung des Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

waffenrechtliche Erlaubnis, Bewachungsgewerbe, Waffenschein, Bewachungsunternehmen, Verlängerung Waffenschein, Bewachungspersonal

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie den Waffenschein für erlaubnispflichtige Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Sie benötigen einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.

Ein vorhandener Waffenschein kann vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden. Dies ist zweimal für bis zu drei Jahre möglich.

Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.

Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

als Kopie oder Foto

  • Sachkundenachweis

Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.

  • Bedürfnisnachweis

Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.

  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.000.000 Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition gemäß § 36 WaffG
  • Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)

für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind
Bescheinigung des Arbeitgebers:

    • über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
    • mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
    • mit Angaben, welche Waffe(n) geführt werden soll(en) (sofern bereits bekannt)
  • Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Voraussetzungen

Damit Ihr Waffenschein für das Bewachungsgewerbe verlängert werden kann, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt,
  • zuverlässig im Sinne von § 5 WaffG und
  • persönlich geeignet im Sinne von § 6 WaffG sein sowie
  • die erforderliche Sachkunde gem. § 7 WaffG und
  • das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachweisen.

Zusätzlich darf die Geltungsdauer Ihres Waffenscheins noch nicht abgelaufen sein.

Kosten

Gebühr: 150€ - 200€

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die Behörde die Verlängerung des Waffenscheins für das Bewachungsgewerbe.
  • Die Verlängerung der Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Geltungsdauer des vorhandenen Waffenscheins noch nicht abgelaufen ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Geltungsdauer des vorhandenen Waffenscheins gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Online-Dienst

https://bda.service.berlin.de/intelliform/assistants/intelliForm-Mandanten/default/Assistants-Dialoge/waffenschein_p_28/dialog;jsessionid=QC_OXSZBuac-rYkW01UtW83GMCbWS0ThdYOuM2Ux.BDA01?state=1ba0b702295dd3b4&cc=PaN9HPCtvspsy0q2ixKpUkytbRmsrUKhPxf63j5h-0

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Waffen und Munition für Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal Verlängerung
  • Erforderlich für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte
  • Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden
  • Verlängerung eines vorhandenen Waffenscheins vor Ablauf der Geltungsdauer
  • Voraussetzungen:
    • Vollendung des 18. Lebensjahres
    • erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
    • erforderliche Sachkunde
    • Bedürfnis zum Führen einer Waffe (Bewachung besonders gefährdeter Personen oder Objekte)
    • Haftpflichtversicherung
    • Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Zuständige Stelle: Kreispolizeibehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden