Wasserrettungseinheit Anerkennung
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§ 5 Absatz 7 Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
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