Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung für den Bereich Bergbau
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit diesen betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Näheres erfahren Sie hier.
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit diesen betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft eingeholt.
Wenn Sie als Unternehmer z. B. mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten, benötigen Sie bereits eine Erlaubnis:
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)
- Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
- Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
Bevor Sie als Unternehmer selbständig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen. Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung für den Bereich Bergbau
- Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Der Umgang beinhaltet: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen
- Ebenfalls vom Umgang umfasst ist der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen innerhalb der Betriebsstätte
- Der Verkehr beinhaltet: die Bereitstellung auf dem Markt, den Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe
- Die Erlaubnis wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erteilt
- Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig; Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden und ggf. der Ausländerbehörde angefordert
- Eine spezielle Fachkunde ist nachzuweisen
- Zuständigkeit: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland