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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung für den Bereich der Bergaufsicht

Baustein Leistungen 99089004001001 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99089004001001

Leistungsbezeichnung

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung für den Bereich der Bergaufsicht

Leistungsbezeichnung II

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für den Bereich Bergbau beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Sprengungen im Bergbau, Sprengstoffe, Explosionsgefährliche Stoffe, Bergbau, § 20 SprengG

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für den Bereich der Bergaufsicht

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie im Bereich Bergbau mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein. Näheres erfahren Sie hier.   

Volltext

Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind (§ 7 SprengG), dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.  Ihr Auftraggeber muss Inhaber einer Erlaubnis nach den Sprengstoffrecht sein.

Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.   

Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.   

Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie  

  • zuverlässig  
  • fachkundig und  
  • persönlich geeignet sind,  
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben und  
  • Deutscher oder EU-Bürger sind.  

Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.  

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.  

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular 
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde 
  • Bei EU-Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Voraussetzungen

Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie   

  • eine natürliche Person,  
  • zuverlässig,  
  • fachkundig und  
  • persönlich geeignet sind.  
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben und   
  • Deutscher oder EU-Bürger sind.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.  

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins erfüllt sind.   

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.  

Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang zu belegen.   Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das SprengG fallenden Tätigkeit zu stellen.   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.  

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung für den Bereich Bergbau
  • Die antragstellende Person benötigt für den Bereich Bergbau einen Befähigungsschein, um mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln zu dürfen
  • Die antragstellende Person muss eine natürliche Person sein
  • Befähigungsschein wird nur auf Antrag erteilt
  • Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden
  • Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden