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EU-Gemeinschaftslizenz Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr Wiedererteilung

Baustein Leistungen 99084026123000 Typ 2

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99084026123000

Leistungsbezeichnung

EU-Gemeinschaftslizenz Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr Wiedererteilung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Kabotage, Gelegenheitsverkehr, Omnibusverkehr, Personenbeförderung, Ferienzielreisen, BUS, Kraftomnibusverkehr, Kraftomnibusgenehmigung, Kraftomnibus, Mietbus, Ausflugsfahrt, Transit EU-Staat, Ferienreise, EU-Gemeinschaftslizenz, Personenkraftverkehr, Busvermietung, Omnibus, grenzüberschreitender Verkehr

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Personenbeförderung (individuell, 084)

Verrichtungskennung

Wiedererteilung (123)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie haben eine EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, deren Gültigkeit ausläuft? Dann müssen Sie eine Verlängerung beantragen.

Volltext

Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie diese spätestens nach 10 Jahren verlängern lassen. Dabei weisen Sie nach, dass Sie immer noch die entsprechenden Bedingungen erfüllen.

Zum Gelegenheitsverkehr gehören:

  • Ausflugsfahrten 
  • Ferienreisen
  • Fahrten mit Mietbussen

Die Fahrt ist mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
  • Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
    • Geschwindigkeitsbegrenzer
    • Einhaltung der zulässigen Abmessungen
    • Einhaltung des zulässigen Gewichts
    • Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
    • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

Kosten

Gebühr: 100€ - 1.456€
Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
Die zuständige Behörde entscheidet binnen 4 Monaten über Ihren Antrag.

Frist

Geltungsdauer: 10 Jahr(e)
Sie können die EU-Gemeinschaftslizenz für jeweils bis zu 10 Jahre verlängern.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
    • in EU-Staaten führt
    • im Transit durch EU-Staaten führt
    • in EU-Staaten angeboten werden soll
  • im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
    • Ausflugsfahrten
    • Ferienreisen
    • Fahrten mit Mietbussen
  • wird für eine Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt und muss danach verlängert werden
  • Verlängerung ebenfalls höchstens 10 Jahre möglich
  • bei Antrag auf Verlängerung wird geprüft, ob die Bedingungen immer noch erfüllt werden
  • Bedingungen:
    • Genehmigung für Personenbeförderung mit Bussen liegt im Heimatland vor
    • alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer sind erfüllt, zum Beispiel:
      • Geschwindigkeitsbegrenzer
      • Einhaltung der zulässigen Abmessungen
      • Einhaltung des zulässigen Gewichts
      • Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
      • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
  • zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden