Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

EU-Gemeinschaftslizenz Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr Erteilung

Baustein Leistungen 99084026001000 Typ 2

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99084026001000

Leistungsbezeichnung

EU-Gemeinschaftslizenz Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr Erteilung

Leistungsbezeichnung II

EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr erstmals beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Kraftomnibusgenehmigung, Gelegenheitsverkehr, Ferienzielreisen, BUS, grenzüberschreitender Verkehr, Ausflugsfahrt, EU-Gemeinschaftslizenz, Omnibusverkehr, Kabotage, Ferienreise, Omnibus, Kraftomnibus, Kraftomnibusverkehr, Transit EU-Staat, Busvermietung, Mietbus, Personenbeförderung, Personenkraftverkehr

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Personenbeförderung (individuell, 084)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie leiten ein Unternehmen, das Transporte von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr anbietet? Dann müssen Sie eine EU-Gemeinschaftslizenz beantragen.

Volltext

Wenn Sie ein Bus-Unternehmen führen und im Gelegenheitsverkehr Fahrten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) anbieten wollen, brauchen Sie eine EU-Gemeinschaftslizenz. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie zur Erreichung eines Ziellandes außerhalb der EU durch andere EU-Staaten fahren möchten.

Zum Gelegenheitsverkehr gehören:

  • Ausflugsfahrten 
  • Ferienreisen
  • Fahrten mit Mietbussen

Es werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.

Die EU-Gemeinschaftslizenz berechtigt Sie darüber hinaus, Transportdienstleistungen in EU-Mitgliedsstaaten zu erbringen. Mit dieser sogenannten Kabotage dürfen Sie Transportdienstleistungen anbieten, bei denen Ausgangspunkt und Ziel in demselben EU-Staat liegen.

Sie können eine EU-Gemeinschaftslizenz nur beantragen, wenn Sie bereits über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland verfügen.

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für Ihr Unternehmen erteilt und ist nicht übertragbar. Sie ist bis zu 10 Jahre lang gültig und kann im Anschluss verlängert werden.

Sie können die Lizenz für mehrere Fahrzeuge beantragen. Sie erhalten eine Original-Lizenz und so viele beglaubigte Kopien, wie Sie Fahrzeuge anmelden. Jedes Fahrzeug muss jeweils eine beglaubigte Kopie bei der Fahrt mitführen.

Die EU-Gemeinschaftslizenz kann Ihnen befristet oder dauerhaft entzogen werden, zum Beispiel:

  • bei Verstößen im Straßenverkehr
  • bei Verstößen gegen die Lenk und Ruhezeiten
  • bei Durchführung von anderen, nicht genehmigten Transportdienstleistungen
  • wenn die Bedingungen des Antrags nicht mehr erfüllt sind

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
  • Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
    • Geschwindigkeitsbegrenzer
    • Einhaltung der zulässigen Abmessungen
    • Einhaltung des zulässigen Gewichts
    • Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
    • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

Kosten

Gebühr: 100€ - 1.465€
Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
Die zuständige Behörde entscheidet binnen 4 Monaten über Ihren Antrag.

Frist

Geltungsdauer: 10 Jahr(e)
Sie können die EU-Gemeinschaftslizenz für bis zu 10 Jahre beantragen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
    • Ausflugsfahrten
    • Ferienreisen
    • Fahrten mit Mietbussen
  • EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn sich Ausgangspunkt und Zielort in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten befinden
  • Transit durch weitere Mitgliedsstaaten möglich
  • auch notwendig, wenn Zielort in Drittland liegt und Transit durch EU-Staaten führt
  • EU-Gemeinschaftslizenz berechtigt auch, Transportdienstleistungen in Mitgliedsstaaten zu erbringen (Kabotage)
  • Bedingungen:
    • Genehmigung für Personenbeförderung mit Bussen liegt im Heimatland vor
    • alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer sind erfüllt, zum Beispiel:
      • Geschwindigkeitsbegrenzer
      • Einhaltung der zulässigen Abmessungen
      • Einhaltung des zulässigen Gewichts
      • Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
      • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
  • Ziel- und Transitstaaten teilen Zustimmung innerhalb von 2 Monaten nach Antragsstellung mit
  • Heimatstaat entscheidet innerhalb von 4 Monaten über Antrag
  • Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar
  • wird für eine Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt und ist verlängerbar
  • ausgestellt werden Original-Lizenz und so viele beglaubigte Kopien, wie Fahrzeuge eingesetzt werden
  • jeweils eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist bei jeder Fahrt mitzuführen
  • EU-Gemeinschaftslizenz kann befristet oder dauerhaft entzogen werden zum Beispiel:
    • bei Verstößen im Straßenverkehr
    • bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten
    • bei Durchführung von anderen, nicht genehmigten Transportdienstleistungen
    • wenn die Bedingungen des Antrags nicht mehr erfüllt sind
  • zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden