Rezertifizierung von Ausbildern für Luftsicherheitskontrollkräfte, Aufsichtspersonal, Sicherheitsbeauftragte und anderes Personal für Sicherheitsmaßnahmen von Flugplatzbetreibern Erteilung
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§2 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__2.html
Kapitel 11.5.1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998
- § 23 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
- § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
- Kapitel 11.5. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
- Kapitel 11.2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
Wenn Sie eine zugelassene Ausbilderin oder einen zugelassenen Ausbilder im Luftsicherheitsbereich rezertifizieren lassen möchten, dann können Sie dies über den Flugplatzbetreiber bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen.
- Wenn Sie eine zugelassene Ausbilderin oder einen zugelassenen Ausbilder im Luftsicherheitsbereich rezertifizieren lassen möchten, dann können Sie dies über den Flugplatzbetreiber bei Ihrer Luftsicherheitsbehörde beantragen.
- Ausbildende Personen müssen ab dem Datum der Zertifizierung jährlich eine mindestens vierstündige Fortbildungsunterweisung zur Luftsicherheit und den neuesten sicherheitsbezogenen Entwicklungen absolvieren und der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich nachweisen.
- Wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde Mängel bei den ausbildenden Personen feststellt, kann die Fortbildungsunterweisung um bis zu 12 Stunden verlängert werden.
- Die Fortbildungsunterweisung wird von Flugplatzbetreibern durchgeführt. Zudem wird die zuständige Luftsicherheitsbehörde beteiligt.
-
Die Rezertifizierung Ihrer Ausbilderin beziehungsweise Ihres Ausbilders müssen Sie mindestens für die folgenden Personengruppen beantragen:
- Luftsicherheitsassistierende
- Luftsicherheitskontrollkräften
- Kontrollkräfte für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen
- Kontrollkräfte für Fahrzeuge
- Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge
- Anderes Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen
- Aufsichtspersonal
-
Sicherheitsbeauftragte
-
Sie können die Rezertifizierung Ihrer Ausbilderin beziehungsweise Ihres Ausbilders zusätzlich für folgende Personengruppen beantragen:
- andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen
-
Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins.
- Als Ausbilderin oder Ausbilder können Sie mehrere Personengruppen schulen.
- Liegt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nicht spätestens nach 13 Monaten nach der Zertifizierung und erneut nach spätestens 25 Monaten ein Nachweis über die Fortbildungsunterweisung vor, kann die Luftsicherheitsbehörde die Zertifizierung widerrufen.
- Sie haben einen Abschluss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Sie haben eine aktuelle Zertifizierung.
- Sie haben die erforderlichen Fortbildungen absolviert.
Kostenart: fix
Kostenhöhe: 500 Euro
Bemerkung: Gebühren nach zentraler Verordnung - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
Wenn Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister eine zugelassene Ausbilderin oder einen zugelassenen Ausbilder rezertifizieren möchten, können Sie dies formlos und schriftlich bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen:
- Zuerst melden Sie den Bedarf für die Rezertifizierung der Ausbilderin oder des Ausbilders bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und übermitteln gleichzeitig die Nachweise der erforderlichen Fortbildungsunterweisungen.
- Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Dokumente entgegen und prüft diese inhaltlich.
- Gegebenenfalls werden Rückfragen an Sie per E-Mail gestellt.
- Vor der Rezertifizierung führt die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine Lehrprobe bei der Ausbilderin beziehungsweise dem Ausbilder durch.
- Nach erfolgreich absolvierter Rezertifizierung erfolgt die Ausstellung der Rezertifizierungsurkunde.
- Die Rezertifizierungsurkunde und ein Bescheid werden postalisch an die zu rezertifizierende Person (die Ausbilderin oder den Ausbilder) gesendet.
- Der Flugplatzbetreiber erhält postalisch eine Kopie der Urkunde und einen Bescheid.
- Der Gebührenbescheid wird erstellt und an den Flugplatzbetreiber postalisch gesendet.
Wenn Sie eine Rezertifizierung online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online-Dienst auf.
- Sie wählen die Antragsart „Rezertifizierung von AusbilderInnen“ aus.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Dauer: 3 Tage bis 2 Wochen je Einzelfall
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Es gibt keine gesetzlichen Fristen
Informationen zur Fortbildungsunterweisung für Ausbilder auf der Internetseite des Luftfahrt Bundesamtes
https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/SchulungPersonal/FortbildungsunterweisungAusbilder/FortbildungsunterweisungAusbilder_node.html
-
Vor dem Antrag auf Rezertifizierung:
Achten Sie darauf, dass Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung rechtzeitig stellen, denn sie ist Voraussetzung für die Rezertifizierung.
- Stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag mindestens zwei Monate vor dem Ablauf des Geltungszeitraums.
- Rezertifizierung von Ausbildern für Luftsicherheitskontrollkräfte, Aufsichtspersonal, Sicherheitsbeauftragte und anderes Personal für Sicherheitsmaßnahmen von Flugplatzbetreibern Erteilung
- Zugelassene Ausbilderinnen und Ausbilder müssen ab ihrer Zulassung jährlich eine mindestens vierstündige Fortbildungsunterweisung zur Luftsicherheit und den neuesten sicherheitsbezogenen Entwicklungen besuchen.
-
Rezertifizierung der Ausbilderin beziehungsweise des Ausbilders kann für folgende Personengruppen beantragt werden:
- Luftsicherheitsassistierende
- Luftsicherheitskontrollkräfte
- Kontrollkräfte für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen
- Kontrollkräfte für Fahrzeuge
- Zugangskontrollkräfte sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge
- Anderes Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen
- Aufsichtspersonal
-
Sicherheitsbeauftragte
- Der Nachweis über die Fortbildungsunterweisung ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde rechtzeitig vorzulegen.
- Zuständig: Luftsicherheitsbehörden der Bundesländer