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Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal für Sicherheitsmaßnahmen von Flugplatzbetreibern Erteilung Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und mitgeführten Gegenständen

Baustein Leistungen 99080168001001 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99080168001001

Leistungsbezeichnung

Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal für Sicherheitsmaßnahmen von Flugplatzbetreibern Erteilung Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und mitgeführten Gegenständen

Leistungsbezeichnung II

Rezertifizierung Luftsicherheitskontrollpersonal für Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und mitgeführten Gegenständen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Luftsicherheitsbehörde, Zugangskontrollkräfte, Luftsicherheits-Schulungsverordnung, Sicherheitspersonal, Luftsicherheitsgesetz, Rezertifizierung, Flugplatzbetreiber, Bilderkennung, Luftsicherheitskontrollkräfte, Schulung im Luftsicherheitsbereich

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (individuell, 080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und mitgeführten Gegenständen

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Personal einstellen (2030200)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) -

Handlungsgrundlage

§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html

Kapitel 11.3 und 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maß-nahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen, die erneut zertifiziert werden müssen, können Sie dies bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.

Volltext

  • Als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister können Sie die Rezertifizierung für Luftsicherheitskontrollkräfte bei Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
  • Luftsicherheitskontrollkräfte müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erneut zertifiziert werden. Dies ist eine förmliche Bewertung und Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass die betreffende Person weiterhin über die nötigen Qualifikationen verfügt, die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die erforderlichen Inhalte aufgefrischt werden, beziehungsweise neue Inhalte ausreichend vermittelt werden können.
  • Flugplatzbetreiber und Sicherheitsdienstleister bilden Luftsicherheitskontrollkräfte nach ihrer Schulung kontinuierlich fort.
  • Die Fortbildung orientiert sich an den folgenden Themen:
    • Rechtsgrundlagen der Luftsicherheit
    • Waffen- und Sprengstoffrecht
    • Vertiefung von Kontrollabläufen
    • Auswertung von Röntgenbildern und
    • Durchführung von Kontrollen einschließlich Abläufe und Zuständigkeiten in einer Kontrollstelle, insbesondere bei Feststellung von verbotenen Gegenständen.
  • Ferner berücksichtigt die Fortbildung örtliche sowie einsatzspezifische Verhältnisse. Besondere Schwerpunkte liegen in der Vermittlung aktueller Verfahrensweisen am Arbeitsplatz, im Auffinden verbotener Gegenstände und im Kennenlernen neuer Bedrohungen für die Sicherheit des Luftverkehrs.
  • Wird die erneute Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen, erhält die betreffende Luftsicherheitskontrollkraft auf Grundlage der angegebenen persönlichen Daten ihren Rezertifizierungsnachweis. Nur mit diesem Nachweis können Sie Ihre Luftsicherheitskontrollkraft im Luftsicherheitsbereich einsetzen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung.
  • Sie verfügen über die körperliche und mentale Eignung für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft.
  • Sie haben die Fortbildungen der letzten drei Jahre absolviert.

Kosten

Kostenart: variabel
Bemerkung: Gebühren nach zentraler Verordnung - Luftsicherheitsgebührenverodnung (LuftSiGebV

Verfahrensablauf

  • Die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften können Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister schriftlich oder online bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragen.
     
  • Wenn Sie eine Rezertifizierung schriftlich beantragen wollen:
    • Zuerst melden Sie als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister den Bedarf für die Rezertifizierung Ihrer Luftsicherheitskontrollkräfte bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und übermitteln gleichzeitig Fortbildungsnachweise, Ergebnisse der Bildauswertung sowie die Bewertung der Arbeitsleistungen der zu rezertifizierenden Personen der letzten drei Jahre.
    • Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Dokumente entgegen und prüft diese.
    • Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.
    • Die zuständige Luftsicherheitsbehörde legt in Absprache mit dem Sicherheitsdienstleister einen Termin für den Bildauswertungstest fest.
    • Anschließend führt die Luftsicherheitsbehörde den Bildauswertungstest bei den zu rezertifizierenden Personen durch.
    • Nach erfolgreich absolvierter Rezertifizierung erfolgt die Ausstellung des Rezertifizierungsnachweises.
    • Der Sicherheitsdienstleister erhält Informationen über die Ergebnisse der Rezertifizierung.
    • Der Flugplatzbetreiber erhält eine Kopie der Rezertifizierungsnachweise.
    • Ein Gebührenbescheid wird erstellt und an den Flugplatzbetreiber übermittelt.
       
  • Wenn Sie eine Rezertifizierung online beantragen wollen:
    • Sie rufen den Online-Dienst auf.
    • Sie wählen die Antragsart „Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 - 5 Tage.

Frist

Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer: 3 Jahre
Bemerkung:
Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist ein Rezertifizierungsintervall von drei Jahren vorgesehen.

Weiterführende Informationen

Information zur Fortbildung (LuftSiSchulV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html

Informationen zur Rezertifizierung und Fortbildung (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02015R1998-20170607&qid=1510584987142&from=DE

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal für Sicherheitsmaßnahmen von Flugplatzbetreibern Erteilung Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und mitgeführten Gegenständen
  • Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister stellen den Antrag auf Rezertifizierung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
  • Alle drei Jahre bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen
  • Absolvierung von Fortbildungen in Theorie und Praxis: Zertifizierte Luftsicherheitskontrollkräfte müssen ab ihrer Zertifizierung jährlich Fortbildungen absolvieren
  • zuständig: Luftsicherheitsbehörden der Länder

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden