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Spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU Erteilung für Kirchen und Religionsgemeinschaften

Baustein Leistungen 99077035001002 Typ 2

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99077035001002

Leistungsbezeichnung

Spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU Erteilung für Kirchen und Religionsgemeinschaften

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Ausfuhrgenehmigung, Europäische Union, Kulturgutschutz, Verleih, KGSG, Kulturgutschutzgesetz, Ausfuhr, kirchliches Kulturgut, Ausfuhr Kulturgut, Verordnung, Vorübergehende Ausfuhrgenehmigung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Kultur (individuell, 077)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Kirchen und Religionsgemeinschaften

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Import und Export (2070200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft ein bestimmtes Kulturgut regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, können Sie eine spezifisch offene Genehmigung beantragen.

Volltext

Als Kirche oder als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend Kulturgüter aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten.

Dies ist besonders zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll, zum Beispiel weil sie in wechselnden Ausstellungen zu sehen sein sollen.

Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke wie

  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt. Die für die Ausfuhr in die EU heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind in §24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands. Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente,
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
  • Provenienznachweis
  • optional:
    • Verzeichnis
    • Katalog
    • Bibliografie
    • Wertnachweis
    • weitere Nachweise
  • Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft

Voraussetzungen

  • Sie sind eine Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft.
  • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie online, schriftlich oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per Mein Unternehmenskonto als Organisation.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

  • Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten können Sie als Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft eine spezifische offene Genehmigung beantragen.
  • Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der EU sind.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Kurztext

  • spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten möglich
    • bei regelmäßiger vorübergehender Ausfuhr von einem bestimmten Kulturgut, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und
    • Überschreitung festgelegter Alters- und Wertgrenzen
  • Genehmigung können beantragen
    • Kirchen oder
    • als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Ausfuhr ist regelmäßig, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein und ausgeführt wird
  • Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie höchstens 5 Jahre andauert
  • Kulturgüter sind zum Beispiel
    • Kunstwerke
    • archäologische Objekte
    • Archivgut
    • Handschriften
    • Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
  • Regelung der Zuordnung von Objekten zu Kulturgütern in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009
  • Regelung der heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen für die Ausfuhr in die EU in
    • § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) und
    • auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
  •  der finanzielle Wert des Kulturgutes ist
    • der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte An- oder Verkaufspreis, oder
    • ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung
  •  mögliche Antragsstellung:
    • online,
    • schriftlich oder
    • hybrid
  • zuständig: die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden