Spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU Erteilung für Eigentümer oder rechtmäßige unmittelbare Besitzer
Begriffe im Kontext
- Import und Export (2070200)
- Sonstige Steuern (1060800)
- Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie ein bestimmtes Kulturgut aus Ihrem Bestand regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU beantragen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen.
Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten ausführen möchten.
Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll.
Eine Ausfuhr ist zudem vorübergehend, wenn diese höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.
Als Kulturgüter gelten beispielsweise
- Kunstwerke,
- archäologische Objekte,
- Archivgut,
- Handschriften oder
- Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt.
Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
-
Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
- Kaufverträge
- Rechnungen
- Testamente
- Versicherungsnachweise
- Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
- alte Fotografien, die das Werk zeigen
Die spezifische offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.
Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.
- Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
- Provenienznachweis
-
optional:
- Verzeichnis
- Katalog
- Bibliografie
- Wertnachweis und
- weitere Nachweise
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer.
- Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
- Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Beide Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung, mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
- Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Für die Ausfuhr in Drittstaaten können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer eine spezifische offene Genehmigung beantragen.
- Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der EU sind.
- Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
- Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
-
spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten möglich
- bei regelmäßiger vorübergehender Ausfuhr von bestimmten Kulturgütern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und,
- die Überschreitung festgelegter Alters- und Wertgrenzen)
-
Genehmigung können beantragen:
- Eigentümerinnen und Eigentümer oder
- rechtmäßige Besitzerinnen und rechtmäßige Besitzer
- Ausfuhr ist regelmäßig, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum immer wieder ein- und ausgeführt wird
- Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie höchstens 5 Jahre andauert
-
Kulturgüter sind zum Beispiel
- Kunstwerke,
- archäologische Objekte,
- Archivgut,
- Handschriften oder
- Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
- Auflistung von Kulturgütern im Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009
-
der finanzielle Wert des Kulturgutes ist
- der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte An- oder Verkaufspreis, oder
- ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung
-
mögliche Antragsstellung:
- online,
- schriftlich oder
- hybrid
- zuständig: die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet