Allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU Erteilung für Kirchen und Religionsgemeinschaften
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Als Kirche oder Religionsgemeinschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut aus Ihren Beständen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beantragen.
Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut beantragen.
Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren
- an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
- Kulturgüter restaurieren lassen oder
- Forschende die Möglichkeit geben, die Kulturgüter zu untersuchen.
Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.
Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.
- Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Beantragung dieser Ausfuhrgenehmigung
- Sie sind eine Kulturgut bewahrende Kirche oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft.
- Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wiedereingeführt wird.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular für Anträge auf allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Für die Ausfuhr in Drittstaaten können Sie als Kulturgut bewahrende Kirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft eine eigene allgemeine offene Genehmigung beantragen.
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
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Kulturgut bewahrende Kirchen oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften benötigen Genehmigung bei regelmäßiger und vorübergehender Ausfuhr von Teilen ihrer Bestände in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), zum Beispiel für
- Teilnahme an öffentlichen Ausstellungen
- Restaurierung von Kulturgütern
- Untersuchung der Kulturgüter durch Forschende, die Kulturgüter zu untersuchen
- Genehmigung höchstens für 5 Jahre
- Anmeldung: schriftlich