Jugendfalknerjagdschein Neuerteilung Jahresjagdschein
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben durch
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Wenn die Gültigkeit Ihres Jugendfalknerjagdscheins abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diese verlängern lassen.
Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden Sind Sie bereits in Besitz eines Jahresagdscheins, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.
- Jagdschein
- Falknerjagdschein
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendfalknerjagdschein erteilt.
Der Jugendfalknerjagdschein gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Ein Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. eines jeden Jahres.
- Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
- Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
- Jugendfalknerjagdschein Neuerteilung Jahresjagdschein
- für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
- Personen, die bereits einen deutschen Falknerjagdschein besitzen oder besessen haben
- für Personen unter 18 Jahren, Mindestalter 16 Jahre
- Besitz eines Jagdscheins oder besonderen Jagdscheins für Falkner ist Voraussetzung
- Jagdausübung nur in Begleitung durch jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder Beauftragten erlaubt
- keine Teilnahme an Gesellschaftsjagd
- Jahresjagdschein ist höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
- Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
- zuständig: untere Jagdbehörde
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja