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Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - Anzeige zur Inbetriebnahme Entgegennahme

Baustein Leistungen 99063068261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99063068261000

Leistungsbezeichnung

Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - Anzeige zur Inbetriebnahme Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme von nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kraftstoffgemische, BImSchV, Tanklager, genehmigungsbedürftig, BImSchG, Lagern, Ottokraftstoffe, TA Luft, Schadstoffemission, Luftschadstoffe

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (individuell, 063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen. 

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
 

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
     

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - Anzeige zur Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • Anzeige ist vor Inbetriebnahme einzureichen
  • Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, wenn sie kein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz durchlaufen müssen
  • zuständig: zuständige Behörde
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden