Störfallrelevanter Betriebsbereich - Anzeige zur Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
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Sie möchten den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen.
Wenn Sie den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen.
Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.
Sie möchten den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen.
- Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
- Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor der Einstellung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Störfallrelevanter Betriebsbereich Anzeige zur Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs Entgegennahme
- Anzeige ist erforderlich, wenn der Betrieb, der Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs eingestellt werden soll
- Anzeige muss einen Monat vor der Einstellung eingereicht werden
- Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde