Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) Ausstellung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie mit Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen wurden, erhalten Sie als Nachweis die Handwerkskarte.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:
- Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin,
- Betriebssitz,
- das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke,
- Zeitpunkt der Eintragung,
- gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist.
Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.
- Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung
- Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus
-
Handwerkskarte:
- wird automatisch nach erfolgreicher Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt
- muss nicht jährlich erneuert werden
-
beinhaltet:
- Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin,
- Betriebssitz,
- das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke,
- Zeitpunkt der Eintragung,
-
gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist.
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.