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Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) Ausstellung

Baustein Leistungen 99058033012000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99058033012000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerkerverzeichnis, Nachweis Eintragung Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksrolleneintragung, Handwerksregister, Handwerksrolle, Eintragung Handwerksrolle, Bescheinigung Handwerksrolle, Handwerkskarte, Handwerkskammer, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Eintragung als Handwerker

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (individuell, 058)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen wurden, erhalten Sie als Nachweis die Handwerkskarte.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:

  • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
  • Betriebssitz, 
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
  • Zeitpunkt der Eintragung,
  • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist. 

Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.
 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung 
  • Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus
  • Handwerkskarte: 
    • wird automatisch nach erfolgreicher Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt
    • muss nicht jährlich erneuert werden
    • beinhaltet: 
      • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
      • Betriebssitz, 
      • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
      • Zeitpunkt der Eintragung,
      • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist.
         

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden