Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einem Hochschulabschluss aus EU/EWR/CH
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anmeldepflichten (2010100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Eintragung in Register (2020100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)
- § 7 Absatz 2 Satz 4 Handwerksordnung (HwO)
- § 10 Handwerksordnung (HwO)
- Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR HwV)
Sie haben einen in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossenen Hochschulabschluss und der Studienschwerpunkt lag in einem zulassungspflichtigen Handwerk? Dann können Sie sich damit in Deutschland niederlassen und müssen sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sie können in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz einen Hochschulabschluss erworben haben und der Studienschwerpunkt in dem Handwerk lag, das sie ausüben wollen.
Vor der Niederlassung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Dazu zählt auch ein in der EU, dem EWR oder in der Schweiz abgeschlossenes Hochschulstudium, wie zum Beispiel ein Ingenieurstudium,
- mit einer Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren in Vollzeit oder entsprechender Dauer bei Teilzeitausbildung
- und einem Studienschwerpunkt, der den Inhalten des Handwerks entspricht, das Sie ausüben wollen.
Soweit im Ausbildungsstaat neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
- Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
- angestellte Personen des Handwerksbetriebs
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Einzelunternehmen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Abschlusszeugnis der Hochschule (Kopie) und ggf. Nachweis der Berufsausbildung
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag – sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Abschlusszeugnisse der Hochschule und ggf. Nachweis der Berufsausbildung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften
-
Gemeint sind:
- offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
- Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopien)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Abschlusszeugnisse der Hochschule und ggf. Nachweis der Berufsausbildung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei juristischen Personen
-
Gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
- Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Abschlusszeugnisse der Hochschule und ggf. Nachweis der Berufsausbildung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
- Angaben zur Betriebsleitung
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Abschlusszeugnis der Hochschule und ggf. Nachweis der Berufsausbildung (Kopie)
- Sie haben in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ein Hochschulstudium abgeschlossen.
- Der Studienschwerpunkt entspricht den Inhalten des Handwerks, dass sie ausüben wollen.
- Die Regelstudienzeit betrug mindestens 3 Jahre.
- Gegebenenfalls benötigen Sie zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
keine
- Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.
- Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einem Hochschulabschluss aus EU/EWR/CH
- Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe
-
Eintragung betrifft:
- natürliche und juristische Personen
- rechtsfähige Personengesellschaften.
-
gesetzliche Pflicht zur Eintragung:
- alle Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber mit zulassungspflichtigem Handwerk im stehenden Gewerbe müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen
- gilt nicht für Reisegewerbe oder Marktverkehr
-
Registerinhalte sind u.a.:
- zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe
- Name und Qualifikation der Betriebsleitung
-
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber oder Betriebsleitungen müssen eine für das auszuübendes Handwerk relevante Berufsqualifikation nachweisen:
-
z.B. ein in der EU, dem EWR oder der Schweiz erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (z.B. Ingenieurstudium). Voraussetzung:
- Regelstudienzeit mindestens 3 Jahre in Vollzeit
- Studienschwerpunkt entspricht dem auszuübenden Handwerk
- Ggf. zusätzlich eine in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossene Berufsausbildung
-
z.B. ein in der EU, dem EWR oder der Schweiz erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (z.B. Ingenieurstudium). Voraussetzung:
- Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden
- Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit
- Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.