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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

Baustein Leistungen 99050053020000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99050053020000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Befristung Erlaubnis verlängern, Veranstaltung, Schaustellung Verlängerung, Schaustellung von Personen, Verlängerung Erlaubnis, Tabledance, Befristete Erlaubnis verlängern, Striptease

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (individuell, 050)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.

Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  •  
  • Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
  • Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
  • Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • eventuell Handelsregisterauszug
  • eventuell Baugenehmigung
  • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
  • Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Kurztext

  • Befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
  • Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
  • Zuständig für die Fristverlängerung ist die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat.

Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden