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Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung

Baustein Leistungen 99050034001000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99050034001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Versicherungsvertrieb, Vermittlerregister, Versicherungsberater, Rechtsdienstleistung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (individuell, 050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie als selbständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Näheres erfahren Sie hier.  

Volltext

Sie sind Versicherungsberater, wenn Sie gewerbsmäßig Kunden zu Versicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen eine Provision zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen als Versicherungsberater keine Zuwendung von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit entgegennehmen. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater tätig sein. 

Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. 

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) können die Erlaubnis allerdings nicht erhalten. Jeder geschäftsführende Gesellschafter benötigt hier die Erlaubnis. 

Neben Einholung der Erlaubnis müssen Sie den Eintrag in das Vermittlerregister beantragen und eine Registernummer erhalten. Die Eintragung ins Register können Sie zusammen mit der Erlaubnis beantragen. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden. 

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.  

Wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat als Versicherungsberater in ein Vermittlerregister eingetragen sind, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen. 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses 

für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 

  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
    • Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages 
  • bei Unternehmenssitz im Ausland: 
    • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen 

für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: 

  • bei Wohnsitz in Deutschland: 
    • Führungszeugnis (Belegart O) und 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
  • bei Wohnsitz im Ausland: 
    • Entsprechende Dokumente aus dem Heimatland des Antragstellers, die seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen 

für den Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: 

  • bei Wohnsitz in Deutschland: 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Vollstreckungsportal) 
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist 
    • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen 
  • bei Wohnsitz im Ausland: 
    • Entsprechende Dokumente aus dem Heimatland des Antragstellers, die seine geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen 
  • Sachkundenachweis der IHK über vorhandene notwendige Kenntnisse und rechtliche Vorschriften des Versicherungsgewerbes 
  • Alternativ Abschlusszeugnis eines als Qualifikation anerkannten Berufs 
  • Nachweis eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versicherungsgewerbe (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei der IHK) im Original und nicht älter als drei Monate 

Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister . Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis . Für jede dieser Personen muss der Antragsteller ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.  

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten.  

Voraussetzungen

Damit Sie die Erlaubnis nach § 34 d Abs.2 GewO erhalten, müssen Sie 

  • die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.380,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.924.560,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt besitzen
  • die erforderliche Sachkunde nachweisen können

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.  

  • Es ist es auch möglich, einen Onlineantragstellung zu stellen 
  • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen 
  • Die IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.  
  • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis per Post 
  • Ggf. ist auch eine Onlineantragstellung möglich 

Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde und Sie im Vermittlerregister eingetragen wurden. Die Registereintragung müssen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung nimmt mehrere Wochen in Anspruch, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen. 

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

§5 der Versicherungsvermittlerverordnung führt die als Alternative zur Sachkundeprüfung anerkannten Abschlüsse auf:  

§5 Versicherungsvermittlerverordnung   

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder  

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie Angestellte haben, die bei der Versicherungsberatung mitwirken, benötigen diese keine eigene Erlaubnis. Sie müssen diese jedoch im Vermittlerregister registrieren und Sorge tragen, dass diese die notwendige Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. 

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen    
  • Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater, die gewerbsmäßig arbeiten, brauchen eine Erlaubnis. Neben der Erlaubnis ist auch eine Eintragung in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister notwendig. Erlaubnisinhaber kann sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein. Die Erlaubnis sowie die Eintragung in das Vermittlerregister sind kostenpflichtig 
  • Zuständige Stelle: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden