Bundesstiftung Frühe Hilfen (Kinder-/Jugendschutz) Bewilligung
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
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Fachlich freigegeben durch
Die Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert bundesweit die Netzwerke Früher Hilfen sowie Angebote und Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Kleinkindern.
Die Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert die Netzwerke Frühe Hilfen und stellt die psychosoziale Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern sicher.
Die Bundesstiftung unterstützt die Netzwerke Früher Hilfen finanziell über einen Fonds, aus dem Sie als Träger im Bereich der Frühen Hilfen Gelder beantragen können. Insbesondere werden dabei Personal- und Sachkosten gefördert.
Im Förderbereich I können Ihre Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen gefördert werden:
- Einsatz von Netzwerkkoordinierenden in den Koordinierungsstellen
- Netzwerktreffen und sektorenübergreifende Veranstaltungen
- koordinierende Tätigkeiten im Bereich der aufsuchenden Unterstützung
- Qualifizierung und Fortbildung von Netzwerkkoordinierenden und Netzwerkpartnern
- Dokumentation und Evaluation von Netzwerkprozessen
- Öffentlichkeitsarbeit
Im Förderbereich II können Ihre Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote gefördert werden.
- Längerfristige Unterstützung für Fachkräfte:
- Einsatz der in der gesundheitsorientierten Begleitung von Familien (GFB) tätigen Fachkräfte im Kontext Frühe Hilfen
-
für die in der GFB tätigen Fachkräfte:
- Qualifizierung
- Fortbildung
- Koordination
- Fachberatung
- Supervision
- Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme der in der GFB tätigen Fachkräfte an der Netzwerkarbeit
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation der GFB
- Längerfristige Unterstützung für Freiwillige im Kontext der Frühen Hilfen:
Qualitätssicherung für den Einsatz von Freiwilligen
- Koordination und Fachbegleitung der Freiwilligen durch hauptamtliche Fachkräfte
- Schulung und Qualifizierung von Koordinierenden und Freiwilligen
- Fahrtkosten, die beim Einsatz von Freiwilligen entstehen
- Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinierenden sowie der Freiwilligen an der Netzwerkarbeit
- Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme:
-
Lotsensysteme für Eltern, die:
- den Systemübergang von Unterstützungsangeboten unterschiedlicher Anbieter ebnen
- den Unterstützungsbedarf der Familien möglichst interdisziplinär abklären
- Angebote der Frühen Hilfen vermitteln
- Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme
- Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteurinnen und Akteuren sowie Institutionen, insbesondere aus dem Gesundheitswesen, im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit
- Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien in belasteten Lebenslagen haben und einen Türöffner zu den Frühen Hilfen darstellen
Im Förderbereich III können Sie zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen werden:
- die Implementierung bereits erfolgreich bewährter Modellprojekte der Frühen Hilfen
- die Erprobung innovativer Maßnahmen
Unter bestimmten Bedingungen können nach Ermessen gegebenenfalls weitere Vorhaben gefördert werden.
Bei der Antragstellung:
-
Antrag mit
- Maßnahmenbeschreibung der Länder und Kommunen, in denen das Angebot stattfinden soll
- Zielgruppe der Maßnahmen
-
einer aufgeschlüsselten Darstellung der Kosten mit
- Finanzierungsplan
- Personalkostenaufstellung
Nach Projektabschluss:
- Verwendungsnachweis
Sie sind Träger im Bereich der Frühen Hilfen.
Zur Sicherung der Netzwerke Früher Hilfen (Förderbereich I) müssen Sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- fachlich qualifizierte Koordination der Netzwerkarbeit
- Einigung auf Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk und Verfahren zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien
- Durchführung und Koordination von regelmäßigen Netzwerktreffen
- Unterstützung bei der partizipativen Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort, orientiert an den Bedarfen der Familien
- Ziele und Maßnahmen der Netzwerkarbeiten basieren auf den der Jugendhilfeplanung und beziehen möglichst Gesundheits- und Sozialplanung ein
Zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Förderbereich II) müssen folgende Mindestanforderungen im Bereich der Tätigkeiten mit Fachkräften erfüllt sein:
- Einsatz der Fachkräfte ist in ein Netzwerk Frühe Hilfen eingegliedert
-
in der gesundheitsorientierten Begleitung von Familien (GFB) tätige Fachkräfte
- verfügen über eine Qualifizierung entsprechend der vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeiteten "Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern"
- oder sie werden entsprechend qualifiziert
- Kompetenzen der in der GFB tätigen Fachkräfte orientieren sich am jeweiligen vom NZFH herausgegebenen Kompetenzprofil
- fachliche Anbindung an ein multiprofessionelles Team im Rahmen des kommunalen Angebots
Zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Förderbereich II) müssen folgende Mindestanforderungen im Bereich der Tätigkeiten mit Freiwilligen erfüllt sein:
- Eingliederung der Freiwilligen in ein Netzwerk Frühe Hilfen
- hauptamtliche Begleitung durch spezifisch geschulte Fachkräfte
- Qualitätssicherung an den Schnittstellen zur professionellen Arbeit und weitergehenden Hilfen
Zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Förderbereich II) müssen folgende Mindestanforderungen im Bereich Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme erfüllt sein:
- Das Konzept der Lotsendienste setzt auf Fachkräfte, die Information, Beratung oder persönliche Begleitung anbieten und werdende Familien oder Familien mit Säuglingen und Kleinkindern in Frühe Hilfen oder gegebenenfalls auch in andere Hilfesysteme vermitteln.
Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle:
- die Lücken in der Versorgung von Kindern aus Familien in belasteten Lebenslagen, die die herkömmlichen Versorgungsysteme aufgrund ihrer Logiken nicht abdecken können, werden durch innovative Ansätze geschlossen
- die Maßnahme wird in einem Konzept dargelegt und anschließend nachvollziehbar evaluiert
- die Maßnahme muss als Modellversuch angelegt und zeitlich befristet sein
- zusätzlich kann es spezifische Voraussetzungen in Ihrem Bundesland geben
Das Verfahren richtet sich an kommunale Gebietskörperschaften und Träger und wird bei den jeweils zuständigen Landeskoordinierungsstellen abgewickelt.
Als Träger im Bereich der Frühen Hilfen können Sie eine Förderung bei der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft oder beim Bundesland beantragen.
Antragsstellung:
- Zuwendungen der Bundesstiftung "Frühe Hilfen" können Sie online beantragen.
- Zur Beantragung füllen Sie den Antrag über das Online-Portal aus. Mit dem Antrag sind die Maßnahmenbeschreibung und ein Finanzierungsplan einzureichen.
- Die Landeskoordinierungsstelle prüft Ihren Antrag formal und inhaltlich und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
- Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
- Bei einer negativen Entscheidung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Auszahlung:
- Die Auszahlung der gewährten Zuwendung erfolgt gemäß Beantragung bedarfsgerecht und nach den Bestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
- Wenn Sie mit der "Erklärung zum Zuwendungsbescheid" auf Rechtsmittel verzichten, erhalten Sie die Fördergelder umgehend.
Verwendungsnachweisprüfung:
- Zum Nachweis der Mittelverwendung müssen Sie einen Verwendungsnachweis inklusive zahlenmäßigem Nachweis einreichen.
- Der Verwendungsnachweis wird von Ihrer zuständigen Landeskoordinierungsstelle überprüft.
- Sofern sich daraus Beanstandungen ergeben, kann es zu Rückforderungen von gewährten Zuwendungen kommen, auch wenn diese bereits verausgabt sind. Dies kann. in Betracht kommen, wenn die Maßnahme überfinanziert ist oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Gemäß Zuwendungsbescheid sind im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen möglich.
Sie müssen Ihren Antrag vom 01.08. bis 31.12. des Vorjahres in den Bundesländern einreichen.
Die Verwendungsnachweise reichen die Länder bis zum 31.07. für das jeweilige Vorjahr bei der Geschäftsstelle der Bundesstiftung Frühe Hilfen ein.
- Webseite der Bundesstiftung Frühe Hilfen
- fruehehilfen.de | Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)
- Informationen zur Bundesstiftung Frühe Hilfen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Landeskoordinierungsstellen Frühe Hilfen auf der Internetseite des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH)
Es gibt folgende Hinweise:
Die Maßnahmen im Rahmen der Frühen Hilfen werden im Rahmen der den Bundesländern zur Verfügung stehenden Mittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen bewilligt.
- Bundesstiftung Frühe Hilfen (Kinder/Jugendschutz) Bewilligung
-
Zuwendungen der Bundesstiftung Frühe Hilfen für Maßnahmen
- zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen
- zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote, insbesondere die längerfristige aufsuchende Betreuung und Begleitung der Familien durch eine Gesundheitsfachkraft der Frühen Hilfen
- zur Erprobung innovativer Maßnahmen im Bereich der Frühen Hilfen
- zur Förderung von Angeboten an den Schnittstellen der Sozialleistungssysteme
- zur Einbeziehung von Freiwilligenstrukturen
- Anträge auf Förderung stellen alle Bundesländer bei der Geschäftsstelle der Bundesstiftung Frühe Hilfen
- kommunale Gebietskörperschaften stellen ihre Anträge an die jeweilige Landeskoordinierungsstelle ihres Bundeslandes
- Art, Höhe und Umfang der Förderung richtet sich nach den Bedarfen und den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben
- kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung
- zuständig: Landeskoordinierungsstellen des jeweiligen Bundeslandes