Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin / -assistent Erteilung
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie die Berufsbezeichnung veterinärmedizinisch-technischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin.
Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent” führen und in dem Beruf arbeiten.
Veterinärmedizinisch-technische Assistenten (VMTA) führen im Labor Untersuchungen durch, um Tierkrankheiten sowie Tierseuchen zu diagnostizieren und um die Lebensmittel, die vom Tier stammen, zu überprüfen.
Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
- amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung veterinärmedizinischtechnischer Assistent
- Die antragstellende Person beantragt Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung Veterinärmedizinischtechnischer Assistent führen zu dürfen
- Die antragstellende Person muss eine 3-jährige Ausbildung absolviert haben und die staatliche Prüfung für veterinärmedizinischtechnische Assistenten bestanden haben
- Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein