Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienbewerbung

Baustein Leistungen 99010019001016 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99010019001016

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienbewerbung

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Studiengang, Bewerbung um Studium, Aufenthaltserlaubnis, Studienbewerbung, Universität, Studentenvisum, Vollzeitstudium, Lebensunterhaltssicherung, Zulassung zum Studium, Hochschule, Antrag auf Aufenthaltstitel, Studienplatz suchen, Ausländische Studierende, Lebensunterhaltssicherung Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrecht, Schulabschluss, Studieren in Deutschland, Einreise, Hochschulzugang, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Einwanderung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (individuell, 010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Studienbewerbung

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2026

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie einen Studienplatz in Deutschland suchen, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal 9 Monaten beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten und noch keinen Studienplatz haben, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen. Möglich ist auch, dass Sie diese Voraussetzungen innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben.

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.

Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu 2 Wochen möglich.

Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Mehr erfahren
Gebühr: 50€
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 9 Monat(e)
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 9 Monate befristet erteilt.
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)
Antragsfrist: 6 Woche(n)
Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Hinweise

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Ausländerinnen und Ausländern kann zur Bewerbung um einen Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in Deutschland studieren möchten, aber noch keine Zulassung einer deutschen Hochschule haben
  • Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Antragsteller über schulische und sprachliche Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen oder diese in Deutschland (innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis) erworben werden sollen
  • Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für die Dauer des Aufenthalts aus eigenen Mitteln oder durch Dritte gesichert werden
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie für Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt 2 Wochen.
  • Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 9 Monate erteilt, Verlängerung ist ausgeschlossen.
  • zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden