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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung für ein studienbezogenes Praktikum EU

Baustein Leistungen 99010019001012 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99010019001012

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung für ein studienbezogenes Praktikum EU

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Studienbezogenes Praktikum EU, Aufenthaltstitel, Aufnehmende Einrichtung, Drittstaat, Kostenübernahmeerklärung, Praktikum, Aufenthaltserlaubnis, Einwanderung, Einreise, Vereinbarung, Hochschulabschluss

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (individuell, 010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für ein studienbezogenes Praktikum EU

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der Europäischen Union ("studienbezogenes Praktikum EU") erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der EU erhalten, wenn Sie

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss in einem Drittstaat erlangt haben oder
  • noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt.

Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen.

Sie können während Ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zustimmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist befristet. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate, erteilt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.
Gebühr: 50€
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 6 Monat(e)
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für höchstens 6 Monate.
Antragsfrist: 8 Woche(n)
Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland können Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie
    • an einer Hochschule in einem Drittstaat studieren
    • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt haben,
    • ein Praktikum in Deutschland absolvieren möchten und bereits eine Praktikumsvereinbarung mit einer deutschen Einrichtung abgeschlossen haben
  • bei Drittstaaten handelt es sich um Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftraums (EWR)
  • Praktikum muss fachlich dem (abgeschlossenen) Studium entsprechen
  • aufnehmende Einrichtung muss sich zur Übernahme der Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für
    • Lebensunterhalt der Person aus dem Ausland während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und
    • Abschiebung
  • Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium bzw. dem Hochschulabschluss entsprechen
  • Aufnahme einer Beschäftigung ist während des Aufenthalts nicht möglich
  • Aufenthaltserlaubnis befristet für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate
  • Minderjährige benötigen Zustimmung von zur Personensorge berechtigten Person bei geplantem Aufenthalt zum Zweck des studienbezogenen Praktikums
  • für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt Gebühr an, Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden