Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
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Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie in einem EU-Land studieren, dort als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und Ihr Studium in Deutschland fortsetzen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihr Studium in Deutschland weiterzuführen.
Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass ein Teil Ihres Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung (zumeist Hochschule) durchgeführt wird, sowie die Zulassung dieser Bildungseinrichtung.
Der Aufenthaltstitel ist befristet und für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland gültig.
Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit ausüben.
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
- Studierende aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) die in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studieren und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten
- es muss ein Nachweis darüber vorliegen, dass ein Teil des Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Eine Zulassung muss vorliegen
- Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer des Studiums in Deutschland gültig
- die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie von studentischen Nebentätigkeiten
- Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist kostenpflichtig