Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

Baustein Leistungen 99010019001006 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99010019001006

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einwanderung, Studierende, Aufenthaltsrecht, Hochschule, Akademische Ausbildung, Bildungseinrichtung, Aufenthaltserlaubnis, International Schutzberechtigte, Zulassung, Einreise, Fortsetzung des Studiums, Europäische Union, Ausbildung, Studium, Universität

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (individuell, 010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie in einem EU-Land studieren, dort als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und Ihr Studium in Deutschland fortsetzen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihr Studium in Deutschland weiterzuführen.  

Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass ein Teil Ihres Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung (zumeist Hochschule) durchgeführt wird, sowie die Zulassung dieser Bildungseinrichtung.

Der Aufenthaltstitel ist befristet und für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland gültig.

Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit ausüben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 50€
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Mehr erfahren
Gebühr: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
  • Studierende aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) die in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studieren und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten
  • es muss ein Nachweis darüber vorliegen, dass ein Teil des Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Eine Zulassung muss vorliegen
  • Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer des Studiums in Deutschland gültig
  • die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie von studentischen Nebentätigkeiten
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist kostenpflichtig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden