Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs Genehmigung
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs Genehmigung
Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Änderung der Anlage oder des Betriebs beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 11 Absatz 2 und 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
§ 14 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
§12 Absatz 1 Nr. 1 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG / (Abs. 2 für Änderungsgenehmigung)
Stammtext nicht veröffentlicht.