Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Entgegennahme für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

Baustein Leistungen 99006018261001 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99006018261001

Leistungsbezeichnung

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Entgegennahme für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anzeige, Röntgenanlage, Tiermedizinisch, Zahnmedizinisch, Medizinisch, Vollschutzröntgengeräte, Bauartzulassung, Röntgeneinrichtung, Schulröntgengeräte, Röntgengeräte, CE-Kennzeichnung, Hochschutzröntgengeräte

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (individuell, 006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie möchten eine zahnmedizinische, medizinische und tiermedizinische Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Volltext

Auch wenn Ihre zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist, müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schriftlich anzeigen, wenn Sie die Einrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen an ihr oder am Betrieb vornehmen möchten.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht von Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Voraussetzungen

  • Sie möchten eine Röntgeneinrichtung betreiben,
    • deren Röntgenstrahler bauartzugelassen ist.
    • deren Herstellung und Verwendung unter Medizinproduktegesetzes fällt.
    • die erstmalig und als Medizinprodukt verwendet wird und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird.
  • Oder Sie möchten wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung vornehmen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Frist

Sie müssen bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung die Unterlagen einreichen und den geplanten Betrieb anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Entgegennahme für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
  • Unternehmen mit zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
      • Wechsel des Raumes
      • bauliche Veränderungen des Raumes
      • Änderung des Bildempfängers
  • Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
  • folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
    • ggf. Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • ggf. CE-Konformitätsbescheinigung
  • Anzeige muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden