WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren Ausstellung bei ausländischen Zulassungsinhabern durch BVL
WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren Ausstellung bei ausländischen Zulassungsinhabern durch BVL
WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln in Zuständigkeit des BVL beantragen, wenn der Zulassungsinhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
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Fachlich freigegeben durch
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- Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
- § 65 Absatz 1 Nr. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
- § 64 Absatz 3 Nummer 2 i.V.m. § 65 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
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