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Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln Erteilung

Baustein Leistungen 99005024001000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99005024001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Testsera, Erlaubnis Arzneimittel, Großhandel, Großhandelserlaubnis, AMG, Testantigene, Medikamente, Humanarzneimittel, Apotheke, Arzneimittel Handel, Großhandel Erlaubnis, SPOR-Datenbank, Arzneimittel, Arzneimittelgroßhandel, Krankenhaus

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (individuell, 005)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

14.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.  

Volltext

Wenn Sie einen Großhandel mit Humanarzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Als Humanarzneimittel sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu verstehen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.

Als Großhandel mit Arzneimitteln gilt jeder berufs- oder gewerbsmäßige Handel, der Arzneimittel

  • beschafft,
  • lagert,
  • abgibt oder
  • ausführt.

Die Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucherinnen und Verbraucher als Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Krankenhäuser gilt nicht als Großhandel.

Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Sie eine verantwortliche Person benennen, die zur Ausübung der Tätigkeit die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Die Erlaubnis gilt nur für die jeweilige Betriebsstätte, sowie für die Tätigkeiten und Arzneimittel, für die die Erlaubnis erteilt wird. Möchten Sie mehrere Betriebsstätten betreiben, können Sie sich bei der zuständigen Behörde darüber informieren, ob für jede Betriebsstätte ein separater Antrag nötig ist.

Wenn Sie eine Großhandelserlaubnis beantragt haben, unterliegt Ihre Betriebsstätte der Überwachung durch die zuständige Behörde.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag auf eine Großhandelserlaubnis müssen Sie:

  • die bestimmte Betriebsstätte sowie die Tätigkeiten und die Arzneimittel benennen, für die die Erlaubnis erteilt werden soll
  • Nachweise darüber vorlegen, dass Sie über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügen für:
    • eine ordnungsgemäße Lagerung
    • einen ordnungsgemäßen Vertrieb
    • soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln
  • eine verantwortliche Person benennen, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt
  • eine Erklärung beifügen, in der Sie sich verpflichten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels geltenden Regelungen einzuhalten.

Voraussetzungen

  • Sie möchten einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben.
  • Ihre Einrichtung oder Ihr Betrieb ist bereits in der SPOR-Datenbank der europäischen Arzneimittelagentur (EMA) registriert. SPOR steht für Substance, Product, Organisation, Referentials.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die zuständige Behörde trifft eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Wenn die zuständige Behörde von Ihnen weitere Angaben zu den Voraussetzungen nachfordert, setzt sie die genannte Frist so lange aus, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.

Frist

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie benötigen keine Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln für:

  • den Verkehr von außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln, die
    • Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind und
    • im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen
  • Tätigkeiten, die als Apotheke im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes durchgeführt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Das Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln ist erlaubnispflichtig
  • Antragstellende müssen bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen
  • Antragstellende müssen eine verantwortliche Person benennen
  • Erlaubnis wird betriebsstätten- und arzneimittelbezogen erteilt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden