Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Zeitraum, den der Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel maximal 2 Jahre. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde auch festlegen, dass Betriebspläne für bis zu 4 Jahre aufgestellt werden dürfen. Die Bergbehörde wägt ab zwischen der sicheren Versorgung mit Rohstoffen/Bodenschätzen und den resultierenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können. Die Behörde prüft dabei auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, eine sogenannte UVP-Pflicht, besteht oder nicht. Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Wenn man gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten will, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein gemeinschaftlicher Betriebsplan aufgestellt wird.
D17000214 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Mit der Zulassung darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
D07000059 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Zeitraum, den der Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel maximal 2 Jahre. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde auch festlegen, dass Betriebspläne für bis zu 4 Jahre aufgestellt werden dürfen. Die Bergbehörde wägt ab zwischen der sicheren Versorgung mit Rohstoffen/Bodenschätzen und den resultierenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können. Die Behörde prüft dabei auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, eine sogenannte UVP-Pflicht, besteht oder nicht. Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Wenn man gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten will, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein gemeinschaftlicher Betriebsplan aufgestellt wird.
D17000191 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten, erweitern und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen das gesamte Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss man ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen lassen. Dazu muss man den Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festlegen: Inhalt, Umfang, Detailtiefe und zu verwendende Methoden der Untersuchungen. Mit Ihnen und unter Beteiligung weiterer Behörden und Stellen, wird auf der Grundlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens ein Scoping-Termin durchgeführt. Zusätzlich wird hier die Öffentlichkeit beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann nach den Bestimmungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Der Planfeststellungsbeschluss hat noch keine „gestattende“ Wirkung. Man darf noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Abraum- oder Gewinnungsarbeiten, seismische Untersuchungen, Bohrplatzherstellung oder die Durchführung von Bohrungen. Dazu müssen in weiteren Schritten gesonderte Verfahren zur Zulassung von durch den Unternehmer einzureichende Haupt- beziehungsweise Sonderbetriebspläne durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D07000056 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt.
D17000590 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
fachlich freigegeben (silber)
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten, erweitern und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen das gesamte Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss man ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen lassen. Dazu muss man den Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festlegen: Inhalt, Umfang, Detailtiefe und zu verwendende Methoden der Untersuchungen. Mit Ihnen und unter Beteiligung weiterer Behörden und Stellen, wird auf der Grundlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens ein Scoping-Termin durchgeführt. Zusätzlich wird hier die Öffentlichkeit beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann nach den Bestimmungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Der Planfeststellungsbeschluss hat noch keine „gestattende“ Wirkung. Man darf noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Abraum- oder Gewinnungsarbeiten, seismische Untersuchungen, Bohrplatzherstellung oder die Durchführung von Bohrungen. Dazu müssen in weiteren Schritten gesonderte Verfahren zur Zulassung von durch den Unternehmer einzureichende Haupt- beziehungsweise Sonderbetriebspläne durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D07000055 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt.
D17000219 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Unternehmen Bodenschätze suchen, fördern und aufbereiten will, muss man für bestimmte Vorhaben einen Rahmenbetriebsplan aufstellen. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann („positives Gesamturteil“). Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Die Bergbehörde prüft das Vorhaben auf die geplante technische Umsetzung und den Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Hierfür prüft sie den Betriebsplan, um zu entscheiden, ob der Betriebsplan und damit das Vorhaben zugelassen werden kann. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können, beispielsweise Wasser- oder Naturschutzbehörden sowie die Gemeinden. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu müssen im weiteren Genehmigungsverfahren gesonderte Verfahren zur Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen. Je nachdem, wie das bergbauliches Vorhaben konkret aussieht, kann für die Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVPV) nötig sein.
D07000058 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Er wird im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu muss im weiteren Genehmigungsverfahren ein Haupt- oder Sonderbetriebsplan eingereicht werden. Erst wenn dieser von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden ist, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D17000370 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Wenn ein Unternehmen Bodenschätze suchen, fördern und aufbereiten will, muss man für bestimmte Vorhaben einen Rahmenbetriebsplan aufstellen. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann („positives Gesamturteil“). Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Die Bergbehörde prüft das Vorhaben auf die geplante technische Umsetzung und den Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Hierfür prüft sie den Betriebsplan, um zu entscheiden, ob der Betriebsplan und damit das Vorhaben zugelassen werden kann. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können, beispielsweise Wasser- oder Naturschutzbehörden sowie die Gemeinden. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu müssen im weiteren Genehmigungsverfahren gesonderte Verfahren zur Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen. Je nachdem, wie das bergbauliches Vorhaben konkret aussieht, kann für die Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVPV) nötig sein.
D07000057 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Er wird im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu muss im weiteren Genehmigungsverfahren ein Haupt- oder Sonderbetriebsplan eingereicht werden. Erst wenn dieser von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden ist, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D17000218 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Behörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Sonderbetriebsplanverfahren eignen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D07000061 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Bergbehörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne enthalten Maßnahmen, die zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die im Hauptbetriebsplan festgelegte Dauer begrenzen lassen oder die spezielle Maßnahmen betreffen. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der Bergbehörde des Bundeslandes zugelassen werden, in dem das Aufsuchungs-, Gewinnungs-, oder Aufbereitungsbetrieb liegt. Sonderbetriebsplanverfahren eigenen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D17000372 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Behörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Sonderbetriebsplanverfahren eignen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D07000062 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Bergbehörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne enthalten Maßnahmen, die zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die im Hauptbetriebsplan festgelegte Dauer begrenzen lassen oder die spezielle Maßnahmen betreffen. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der Bergbehörde des Bundeslandes zugelassen werden, in dem das Aufsuchungs-, Gewinnungs-, oder Aufbereitungsbetrieb liegt. Sonderbetriebsplanverfahren eigenen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D17000373 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabensträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
D07000050 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabenträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen. Welche Vorhaben sich für die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, kann man der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entnehmen.
D17000599 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabensträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
D07000052 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabenträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen. Welche Vorhaben sich für die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, kann man der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entnehmen.
D17000601 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung ohne UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung ohne UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabensträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
D07000051 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf