Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen ("entpflichten") möchten.
D05000951 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor
Wenn Sie als Verpflichteter im Glücksspielsektor dazu verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen möchten.
D05000942 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme
Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäscherecht sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen- Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
D05000952 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor
Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, besteht die Verpflichtung, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Dies gilt auch insbesondere für den Glücksspielsektor.
D05000943 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten Handwerk
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung in Verbindung mit den §§ 36 und 36a Gewerbeordnung
D05000179 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige
Als Inhabende eines Betriebes, welcher den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, muss man eine verantwortliche Person schriftlich bestellen. Der Name, Anschrift und die Geburtsdaten der schriftlich bestellten verantwortlichen Person muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die zu betrachtenden verantwortlichen Personen werden definiert.
D16000481 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige
Gemäß § 21 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) müssen die Namen der verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 unverzüglich nach deren Bestellung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Ebenso ist das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen unverzüglich anzuzeigen.
D16000522 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Aufhebung
Wer seine/ihre Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger*in beenden möchte, muss die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen.
D05000349 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Beteiligungsverfahren Bauleitplanung
Die Öffentlichkeit - zu der auch Kinder und Jugendliche gehören - kann sich während des Aufstellungsverfahrens zu einem Flächennutzungsplan zu vorgegebenen Verfahrensschritten (während der Offenlegung und beim Regelverfahren auch zur frühzeitigen Beteiligung) zur Planung äußern.
D05000045 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betreiberwechsel Anlage Umgang wassergefährdende Stoffe
D16000559 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betreuungsurkunde
Die Betreuungsurkunde wird als Nachweis für eine Bevollmächtigung benötigt.
D00000347 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebe für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen Zertifizierung
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, in Stand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase zurückgewinnen möchten, benötigen Sie ein Unternehmenszertifikat nach § 6 ChemKlimaschutzV. Eine Bescheinigung zur Zertifizierung des Betriebes wird Ihnen, als Unternehmen, welches entsprechende Anlagen/Anwendungen installiert, wartet oder instand hält, auf Antrag erteilt. Hierzu müssen Sie als Unternehmen nachweisen können, dass Sie über ausreichend sachkundiges Personal (Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
D05000861 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.
D05000341 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsanweisung (Asbest)
Schriftliche Anweisung für Arbeiten mit Asbest mit Angaben zu Arbeitsplatz, Tätigkeit, Gefahrstoffbezeichnung, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe und sachgerechter Entsorgung.
D00000220 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
fachlich freigegeben (gold)
Betriebsfortführung - Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung
Wenn Ihnen die Ausübung des Gewerbebetriebs wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine/n Stellvertreter*in fortzuführen, der/die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Der/die Stellvertreter*in muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden
D05000949 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung eines Bergbaubetriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Für die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D07000064 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung des Betriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Wenn die bergbaulichen Tätigkeiten im gesamten Betrieb oder nur ein Teil des Betriebes eingestellt werden soll, muss ein Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan aufgestellt werden. Nach der Durchführung der Arbeiten und der behördlichen Abnahme wird die Bergaufsicht für den Betrieb oder die Teilfläche beendet. Dieser Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan muss von der Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt, zugelassen werden. Für die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D17000375 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung eines Bergbaubetriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Für die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D07000063 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung des Betriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Wenn die bergbaulichen Tätigkeiten im gesamten Betrieb oder nur ein Teil des Betriebes eingestellt werden soll, muss ein Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan aufgestellt werden. Nach der Durchführung der Arbeiten und der behördlichen Abnahme wird die Bergaufsicht für den Betrieb oder die Teilfläche beendet. Dieser Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan muss von der Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt, zugelassen werden. Für die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D17000374 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Mit der Zulassung darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
D07000060 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.06.2025
Entwurf