Bergbau Bewilligung (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf man als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Mit einer Bewilligung darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem der innehabenden Person das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in das Eigentum des Inhabenden der Bewilligung über. Wenn man den Abbau technisch umsetzen möchte, muss man weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium. Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000075 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bergbau Bewilligung (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid:
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf man als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Mit einer Bewilligung darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem der innehabenden Person das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in das Eigentum des Inhabenden der Bewilligung über. Wenn man den Abbau technisch umsetzen möchte, muss man weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium. Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000216 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.05.2025
methodisch freigegeben
Bergbau Erlaubnis (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen: * Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen * Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke * Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln. Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000066 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bergbau Erlaubnis (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden.
Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
* Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
* Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
* Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000261 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
methodisch freigegeben
Bergbau Erlaubnis Aufhebung (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen. Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D17000368 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
methodisch freigegeben
Bergbau Erlaubnis Aufhebung (Ablehnungsbescheid aufgrund Nichtzuständigkeit)
Ablehnungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen. Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D07000068 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bergbau Erlaubnis Aufhebung (Bescheid (Teil-) Aufhebung)
Bescheid (Teil-) Aufhebung: Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen. Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D07000069 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bergbau Erlaubnis Aufhebung (Bescheid (Teil-) Aufhebung)
Bescheid (Teil-) Aufhebung: Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen. Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D17000369 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
methodisch freigegeben
Bergbau Erlaubnis (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid: Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden.
Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
* Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
* Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
* Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000215 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
methodisch freigegeben
Bergbau Erlaubnis (Erlaubnisbescheid)
Erlaubnisbescheid: Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen: * Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen * Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke * Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln. Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000065 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheid Ausnahmegenehmigung Verbot Beseitigen oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche
Sollen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September bestimmte Bäume, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche trotz eines generellen Verbots beseitigt oder rückgeschnitten werden, muss ein Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege vorliegen.
D13000165 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
fachlich freigegeben (gold)
Bescheid (Bescheinigung Infektionsschutzgesetz)
-
D00000193 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheid Gleichwertigkeit Berufsqualifikation Arzt/Ärztin (Drittstaat)
Antragsstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in in der BÄO definiert sind.
D00000175 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheid Kindergeldfestsetzung
Die Festsetzung des Kindergeldes muss für jedes Kind durch einen schriftlichen Bescheid erfolgen. Für betragsmäßige Festsetzungen, Ablehnungen aus materiellen Gründen und Aufhebungen steht der Vordruck „Bescheid über Kindergeldfestsetzung“ zur Verfügung.
D00000250 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheid Pflegegrad
Bei schwerer Erkrankung oder Pflegebedarf wird eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über den Pflegegrad als Nachweis erbracht.
D00000549 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheid über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach UVPG
D07000125 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheid über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach UVPG
D17000209 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheinigung Abgabe erforderlicher Angaben (Aufenthalt)
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
D00000568 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheinigung Anerkennung Aus- oder Fortbildungseinrichtung nach ChemKlimaschutzV Erteilung
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen als berechtigt anerkennen, Prüfungen abzunehmen und Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Dies erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen EU-Verordnungen, sofern die durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie Prüfungen den festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Einrichtung muss zudem in der Lage sein, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
D16000556 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Bescheinigung Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher sind Bürgerinnen und Bürger, die bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren sie, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert, Symptome erkannt und wann bei Infektionskrankheiten Tätigkeiten ausgesetzt werden sollen.
D16000353 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf