Anzeige geplante störfallrelevante Änderung nach § 3 Abs. 5b BImSchG
Eine geplante störfallrelevante Änderung nach § 3 Absatz 5b BImSchG ist vom Betreiber mindestens einen Monat vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dazu sind die Angaben in § 7 Absatz 1 12. BImSchV anzugeben.
D07000330 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme
Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt. Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen. Sämtliche Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies
der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen. Bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe (wie z.B. Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
D05000860 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Anzeige Halbjährige Heimarbeit Entgegennahme
Die halbjährige Anzeige der Heimarbeit ist erforderlich, wenn Personen in Heimarbeit beschäftigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
D16000384 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Halbjährige Heimarbeit Entgegennahme
Die halbjährige Anzeige der Heimarbeit ist erforderlich, wenn Personen in Heimarbeit beschäftigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
D16000391 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Heimarbeit besonderen Vorschriften Gefahrenschutzes Entgegennahme
Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, muss anzeigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
D16000386 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Heimarbeit besonderen Vorschriften Gefahrenschutzes Entgegennahme
Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, muss anzeigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
D16000392 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Heizölverbraucheranlage oder Notstromanlage
D16000561 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage
Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb der Anlage spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
D07000348 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Inbetriebnahme einer Tankstelle
Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
D07000345 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Inbetriebnahme mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage
Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der 44. BImSchV müssen die Anlage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorlegen. Die zuständige Behörde registriert die Anlage dann im Anlagenregister.
D07000320 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte
Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, bei denen für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I der 31. BImSchV genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten werden, haben dies der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
D07000334 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der zuständigen Behörde die Inbetriebnahme der Anlage vorher anzuzeigen.
D07000344 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Inbetriebnahme Niederfrequenzanlage mit Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder Gleichstromanlage
Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen, soweit die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und die Anlage nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
D07000346 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Informationen Fangtätigkeiten Aal-Register Registrierung Fischereifahrzeug Aalfischerei Entgegennahme
Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, muss der obersten Fischereibehörde schriftlich angezeigt werden. Die Behörde erfasst diese Fahrzeuge in einem Verzeichnis und vergibt eine Registriernummer. Wird ein Fahrzeug nicht mehr für den Aalfang genutzt, muss dies ebenfalls unverzüglich der Behörde gemeldet werden, damit es aus dem Verzeichnis gelöscht werden kann. Die Anzeigepflichten obliegen demjenigen, der das Fahrzeug zu Erwerbszwecken nutzt.
D16000119 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Informationen Fangtätigkeiten Aal-Register Registrierung Person Aalfischerei Entgegennahme
Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, müssen dies vor Beginn der Tätigkeit der obersten Fischereibehörde schriftlich anzeigen und Änderungen oder die Einstellung der Tätigkeit unverzüglich melden. Die Behörde führt die Angaben in einem Register und vergibt Registriernummern. Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei sind ebenfalls anzuzeigen und werden in einem Verzeichnis erfasst. Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden. Fischer müssen schriftliche Aufzeichnungen über Fang, Zukauf, Verkauf und Besatz von Aalen führen und diese mindestens fünf Jahre aufbewahren. Bei der Abgabe von Aalen oder Aalprodukten muss die Registriernummer auf allen Belegen ausgewiesen werden. Angler dürfen pro Tag maximal zwei Aale fangen.
D16000123 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
Entwurf
Anzeige Kenntnis Kampfmittel
Die Anzeige dient zur unverzüglichen Meldung der Kenntnisnahme von Kampfmitteln an die Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.
D13000077 •
Version 3.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
fachlich freigegeben (gold)
Anzeige Landpachtvertragsabschluss
Verpächterinnen oder Verpächter sowie Pächterinnen oder Pächter müssen den Abschluss eines Landpachtvertrages binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzeigen.
D13000119 •
Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
fachlich freigegeben (silber)
Anzeige Landpachtvertragsänderung
Verpächterinnen oder Verpächter sowie Pächterinnen oder Pächter müssen die Änderungen im Landpachtvertrag binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzeigen.
D13000120 •
Version 2.2 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
fachlich freigegeben (silber)
Anzeige Meldung Kinderreisepass
Verpflichtung des Ausweisinhabers der Personalausweisbehörde unverzüglich den Diebstahl, den Verlust und das eigene Wiederauffinden des Kinderreispasses anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen.
D00000536 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
fachlich freigegeben (gold)
Anzeige Meldung Personalausweis
Verpflichtung des Ausweisinhabers der Personalausweisbehörde unverzüglich den Diebstahl, den Verlust und das eigene Wiederauffinden des Personalausweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen.
D00000534 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.06.2025
fachlich freigegeben (gold)