Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in öffentliche Anlagen Genehmigung
D17000202 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung von der Genehmigungspflicht
D07000124 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung von der Genehmigungspflicht
D17000208 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Zulassung vorzeitiger Beginn
D07000122 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Zulassung vorzeitiger Beginn
D17000204 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in private Anlagen Genehmigung
D07000120 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einleiten von Abwasser in private Anlagen Genehmigung
D17000200 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Einleiten von Niederschlagswasser, Erlaubnis)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Einleiten von Stoffen in Gewässer, das sind oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
D07000292 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Einleiten von Niederschlagswasser, Erlaubnisänderung)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Einleiten von Stoffen in Gewässer, das sind oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Zur Änderung einer Erlaubnis muss die Ursprungserlaubnis zunächst ganz oder teilweise widerrufen werden.
D07000296 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Einleiten von Niederschlagswasser, Erlaubnis, förmliches Verfahren)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Einleiten von Stoffen in Gewässer, das sind oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Unter Umständen ist es hierzu notwendig, ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.
D07000294 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Einsicht Liegenschaftskataster Gewährung
Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wird ein Ablehnungsbescheid erstellt.
D16000324 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid Elterngeld
Ablehnungsbescheid Elterngeld:
Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn die Eltern nach der Geburt für das Kind da sein wollen und die berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Man kann Elterngeld beantragen, wenn man den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht, nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden) ausübt und im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nicht über 250.000 Euro hat. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei 500.000 Euro
D00000155 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 27.08.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme und Wiedereinleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern, Bewilligung)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und kein Einleiten von Stoffen in Gewässer ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
D07000306 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Grundwasser, Bewilligung)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und kein Einleiten von Stoffen in Gewässer ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
D07000274 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Grundwasser, Erlaubnis)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
D07000272 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Grundwasser, Erlaubnisänderung)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Zur Änderung einer Erlaubnis muss die Ursprungserlaubnis zunächst ganz oder teilweise widerrufen werden.
D07000278 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Grundwasser, Erlaubnis, förmliches Verfahren)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Die gehobene Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Unter Umständen ist es hierzu notwendig, ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.
D07000314 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Bewilligung)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und kein Einleiten von Stoffen in Gewässer ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
D07000304 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Erlaubnis)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
D07000298 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf
Ablehnungsbescheid (Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Erlaubnisänderung)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Zur Änderung einer Erlaubnis muss die Ursprungserlaubnis zunächst ganz oder teilweise widerrufen werden.
D07000302 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 16.04.2024
Entwurf