Gesetzlicher Vertreter (Natürliche Person)
G17001234 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 28.05.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G00002059 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 28.05.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person
G05000137 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 29.05.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person
G05007674 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 02.08.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (abstrakt)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000112 • Version 3.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
* ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die "rechtsgeschäftlichen Vertreter",
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000146 • Version 1.4 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G00000000224 • Version 1.1.0 •
XDatenfelder 3.0.0 • Geändert am 23.07.2024
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000224 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig, ohne Kommunikation)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000232 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000131 • Version 3.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
* ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die "rechtsgeschäftlichen Vertreter",
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000151 • Version 1.3 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000226 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Sonstige Personenvereinigung (abstrakt)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000132 • Version 3.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Sonstige Personenvereinigung (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder * ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft. Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs- GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt. Explizit nicht unter diese Rolle fallen die "rechtsgeschäftlichen Vertreter", die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000152 • Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Sonstige Personenvereinigung (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000227 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Wirtschaftsverwaltung (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft. Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000140 • Version 3.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 16.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter (XMeld)
Mit diesem Datentyp werden die Daten zum gesetzlichen Vertreter für den vorausgefüllten Meldeschein nach § 23a Abs. 1 BMG für die elektronische Anmeldung gemäß § 23a BMG abgebildet.
G13001034 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vetreter (Natürliche Person)
G17001231 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 28.05.2024
in Bearbeitung
Gesetzliche Vertretung
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G03002091 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 28.05.2024
in Bearbeitung
Gesetzliche Vertretung
G03002239 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 28.05.2024
in Bearbeitung