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OZG-RDS_Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

S17000646 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen wie zum Beispiel Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 15 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anlagengenehmigung und -zulassung

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


2022-11-15