OZG-RDS_Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung
S17000646• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen wie zum Beispiel Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 15 BImSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
2022-11-15