FIM-SDS_Anzeige des Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie (St3)
S17000633• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §19 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchG; §12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
Formularangaben
FIM-SDS_Anzeige des Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie
Technische Beschreibung
Einer Genehmigung bedarf, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 ausreichend ist. Wer beabsichtigt, ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung zu betreiben,hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Genehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, wer eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie betreibt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
2023-05-24