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SDS - Information der Behörde über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie §31 BImSchG

S17000352 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Darstellung der Inhalte des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - § 31 Auskunftspflichten des Betreibers

Handlungsgrundlage


  • §31 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Information der Behörde über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie §31 BImSchG

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden