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FIM-SDS_abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

S17000325 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn ein Unternehmen Abfälle sammeln/befördern/makeln oder mit Abfällen handeln wollen, muss die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Absatz 1-6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); §§ 7,8 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV); Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für die Anzeige Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


2023-05-23