Anzeige der Nutzungsaufnahme
S17000047• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben
Handlungsgrundlage
- § 22 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) §15 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Bauherrin/ Der Bauherr muss die Aufnahme der Nutzung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden