Baubeginnsanzeige
S13000267• Version 3.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 62 Absatz 5, 72 Abs. 7-9 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); §14 Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Bauherrin/ Der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitteilen. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung. Die Anzeige des Baubeginns ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Methodische Freigabe