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Widerspruch nach VwGO

S13000217 Version 1.3 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Ist ein Antragsteller mit einer Entscheidung (einem Verwaltungsakt, Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, kann er gegen diesen Widerspruch bei der Ausgangsbehörde einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 68ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Widerspruch zu einer Entscheidung einer Behörde

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden