Widerspruch nach VwGO
S13000217• Version 1.3•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Ist ein Antragsteller mit einer Entscheidung (einem Verwaltungsakt, Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, kann er gegen diesen Widerspruch bei der Ausgangsbehörde einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Handlungsgrundlage
- §§ 68ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden