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Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (OZG) / Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Gebäudeausrüstung

S05000804 Version 1.3 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 4 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 3 Abs. 1 Nr. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 5 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 2 Abs. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen / Prüfsachverständiger für technische Gebäudeausrüstung

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG Referenzdatenschema zu den Leistungen 99012053001000 "Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung" und 99012065016000 "Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Gebäudeausrüstung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden