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Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Masseur (OZG)

S05000758 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018071001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin /Masseur und medizinische(r) Bademeisterin / Bademeister Erteilung"

Handlungsgrundlage


  • § 1 Absatz 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Bademeister*in

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Der Beruf Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden